Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein ‚Germania‘“Saarwellingen, eingetragener Verein (TVS).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarwellingen.
  3. Der Verein gehört dem Landessportverband Saar und dessen einschlägigen Verbänden (STB, SVV, SLV usw.) an. Der Verein und seine Mitglieder erkennen grundsätzlich die Beschlüsse der Organisationen an, denen sie angehören.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der TVS betreibt Leibesübung in ihrer Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Eine Erziehung zu sportlichem Geist und Freundschaft sowie eine freiwillige Unterordnung unter die Sportgesetze für alle Mitglieder sind Sinn und Zweck der Vereinstätigkeit. Der Verein betreibt alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Aufgaben des Vereins:
    1. Durchführung sportlicher Ausbildung in Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachverbänden.
    2. Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersportes.
    3. Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
    4. Versicherungsschutz für seine Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein umfasst:

  1. aktive Mitglieder
  2. inaktive Mitglieder
  3. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  4. Ehrenmitglieder.

Mitglieder des Vereins können unbescholtene volljährige Personen und Jugendliche unter 18 Jahren werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Wunsch ist dem neuen Mitglied bei der Aufnahme der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod.
      Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muss mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
  3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit beschließen, wenn:
    1. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
    2. das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt,
    3. eine Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.

Forderungen des Vereins, die bei Austritt und bei Ausschluss des Mitgliedes noch gegen das Mitglied bestehen, sind umgehend auszugleichen, andernfalls können diese eingeklagt werden.

Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so sind ihm vorher schriftlich die Gründe hierfür mitzuteilen.

Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von acht Tagen Stellung hierzu nehmen. Eine Teilnahme an der Vorstandsitzung kann nicht verlangt werden.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht zu, dem Ausschluss zu widersprechen. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Diese Mitglieder können wählen und, soweit sie volljährig sind, gewählt werden. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen, die Satzung zu beachten und den Anordnungen des Vorstandes sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 9 Aufgaben, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des erweiterten Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes, der Beisitzer/Beisitzerinnen und Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
  4. Wahl des Jugendwartes/der Jugendwartin,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
  8. Auflösung des Vereins.

Ferner sind die von den Abteilungen und Sparten bestimmten Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen bekanntzugeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alle 2 Jahre zusammentreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens 25 % aller Mitglieder über achtzehn Jahre dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Beauftragte/die Beauftragte gibt den Tagungsort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt. Anträge sind dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.

Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Geschäftsführer / der 1. Geschäftsführerin
  4. dem 2. Geschäftsführer / der 2. Geschäftsführerin
  5. dem 1. Kassierer / der 1. Kassiererin
  6. dem 2. Kassierer / der 2. Kassiererin
  7. dem Oberturnwart / der Oberturnwartin
  8. dem Jugendwart / der Jugendwartin
  9. den drei Beisitzern / Beisitzerinnen

Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der erweiterte Vorstand zuständig sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Zu den Sitzungen des Vorstandes können Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen und/oder Übungsleiter/Übungsleiterinnen beratend hinzugezogen werden.

Der Vorstand beschließt über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 2.000,00 Euro im Einzelfall.

Über Ausgaben bis 250,00 Euro entscheiden die Mitglieder unter a) bis g) jeweils in Absprache mit dem Kassierer/der Kassiererin.

Der Vorstand tagt mindestens alle drei Monate.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen geschäftsfähige Personen sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

Der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin berufen den Vorstand bei Bedarf kurzfristig ein und leiten seine Sitzungen.

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin erledigt die Korrespondenz des Vereins und fertigt die Sitzungsniederschriften an.

Der Kassierer/die Kassiererin fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/sie ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.

Dem Jugendwart/der Jugendwartin obliegt die Koordination von Kinder- und Jugendveranstaltungen, die über den Bereich der Abteilungen hinausgehen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vorstand,
  2. den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen.

Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und macht Vorschläge für die Geschäftsführung.

Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können Übungsleiter/Übungsleiterinnen beratend hinzugezogen werden.

Er beschließt über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 Euro im Einzelfall. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind gehalten, dem erweiterten Vorstand über die Aktivitäten und Entwicklung ihrer Abteilungen zu berichten.

Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes soll mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin einberufen und geleitet. Der erweiterte Vorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen werden von den jeweiligen Abteilungen bzw. Sparten bestimmt. Neben dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen.

Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen sind für die sportlichen Belange im Kinder-, Jugend- und Aktivenbereich ihrer Abteilung zuständig.

Der Verein hat zur Zeit folgende Abteilungen:

Badminton, Karate, Fun-Gymnastik, Frauenturnen, Jedermannturnen, Kinderturnen, Leichtathletik, Ski, Trampolinturnen, Volleyball, Wandern.

Über die Bildung weiterer Abteilungen entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschlussbericht zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Kassierers/der Kassiererin.

§ 13 Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmung der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen durch die jeweilige Abteilung.

§ 14 Haftung/Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Bankguthaben, dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Die Überschüsse aus allen Veranstaltungen sind dem Vereinsvermögen zuzuführen.

§ 15 Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer derzeit gültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden. Wird die Auflösung beschlossen, so ernennt die Versammlung einen Liquidator.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Saarwellingen übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, dieses Geld ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20. Mai 2001 durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlassen.

Die bisherige Fassung der Satzung ist damit aufgehoben.

Saarwellingen, den 20. Mai 2001